Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
§ 383 FamFG Mitteilung; Anfechtbarkeit
Gesetzestext
(1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden. (2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt. (3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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