Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 383 FamFG Mitteilung; Anfechtbarkeit

Gesetzestext

(1) Die Eintragung ist den Beteiligten formlos mitzuteilen; auf die Mitteilung kann verzichtet werden. (2) Die Vorschriften über die Veröffentlichung von Eintragungen in das Register bleiben unberührt. (3) Die Eintragung ist nicht anfechtbar.

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