Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
§ 395 FamFG Löschung unzulässiger Eintragungen
Gesetzestext
(1) Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks. (2) Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. (3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.
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Verweise in dieser Norm
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