Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 408 FamFG Beschwerde

Gesetzestext

(1) Der Beschluss, durch den ein nach § 405 gestellter Antrag auf gerichtliche Verhandlung zurückgewiesen, über die Bestätigung der Dispache entschieden oder ein Beteiligter nach § 404 zur Herausgabe von Schriftstücken verpflichtet wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar. (2) Einwendungen gegen die Dispache, die mittels Widerspruchs geltend zu machen sind, können nicht mit der Beschwerde geltend gemacht werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 408 FamFG verweist.

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