Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 410 FamFG Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetzestext

Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind 1. die Abgabe einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 259, 260, 2028 und 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 410 FamFG verweist.

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