Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 432 FamFG Benachrichtigung von Angehörigen

Gesetzestext

Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.

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