Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
§ 434 FamFG Antrag; Inhalt des Aufgebots
Gesetzestext
(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen: 1. die Bezeichnung des Antragstellers;
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