Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 442 FamFG Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit

Gesetzestext

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.

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