Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 447 FamFG Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit

Gesetzestext

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170 und 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück belegen ist.

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