Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 457 FamFG Nachlassinsolvenzverfahren

Gesetzestext

(1) Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist. (2) Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendet.

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