Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 459 FamFG Forderungsanmeldung

Gesetzestext

(1) In der Anmeldung einer Forderung sind der Gegenstand und der Grund der Forderung anzugeben. Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. (2) Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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