Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 465 FamFG Aufgebot der Schiffsgläubiger

Gesetzestext

(1) Für das Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Schiffsgläubigern auf Grund des § 110 des Binnenschifffahrtsgesetzes gelten die nachfolgenden Absätze. (2) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet. (3) Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffsregister, kann der Antrag erst nach der Eintragung der Veräußerung des Schiffes gestellt werden. (4) Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen von Schiffsgläubigern anzugeben. (5) Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen. (6) In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass ihre Pfandrechte erlöschen, wenn ihre Forderungen dem Antragsteller nicht bekannt sind.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 465 FamFG verweist.

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