Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 475 FamFG Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit

Gesetzestext

Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Aufgebots im Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ 471 bis 474 nicht gegeben, ist der Anmeldezeitpunkt so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 475 FamFG verweist.

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