Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
§ 478 FamFG Ausschließungsbeschluss
Gesetzestext
(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären. (2) Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. § 470 gilt entsprechend. (3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.
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Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 478 FamFG verweist.
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