Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 481 FamFG Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2

Gesetzestext

Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des in § 471 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 481 FamFG verweist.

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