Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 487 FamFG Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

Gesetzestext

(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, 1. nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist; (2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 365 bis 372 anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 487 FamFG verweist.

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