Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 57 FamFG Rechtsmittel

Gesetzestext

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung 1. über die elterliche Sorge für ein Kind,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 57 FamFG verweist.

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