Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
§ 57 FamFG Rechtsmittel
Gesetzestext
Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung 1. über die elterliche Sorge für ein Kind,
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Verweise in dieser Norm
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