Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 75 FamFG Sprungrechtsbeschwerde

Gesetzestext

(1) Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse, die ohne Zulassung der Beschwerde unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn 1. die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und (2) Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 bestimmten Frist einzulegen. Für das weitere Verfahren gilt § 566 Abs. 2 bis 8 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 75 FamFG verweist.

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