Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 83 FamFG Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme

Gesetzestext

(1) Wird das Verfahren durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, fallen die Gerichtskosten jedem Teil zu gleichen Teilen zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. (2) Ist das Verfahren auf sonstige Weise erledigt oder wird der Antrag zurückgenommen, gilt § 81 entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 83 FamFG verweist.

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