Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 86 FamFG Vollstreckungstitel

Gesetzestext

(1) Die Vollstreckung findet statt aus 1. gerichtlichen Beschlüssen; (2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. (3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.

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