Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
§ 86 FamFG Vollstreckungstitel
Gesetzestext
(1) Die Vollstreckung findet statt aus 1. gerichtlichen Beschlüssen; (2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. (3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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