Gesetz über das Verfahren in Familiensachen

§ 9 FamFG Verfahrensfähigkeit

Gesetzestext

(1) Verfahrensfähig sind 1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, (2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen. (3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände. (4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich. (5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 9 FamFG verweist.

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