Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 15 FamGKG Ausnahmen von der Abhängigmachung

Gesetzestext

§ 14 gilt nicht, 1. soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 15 FamGKG verweist.

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