Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 49 FamGKG Gewaltschutzsachen

Gesetzestext

(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 4 000 Euro. (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 49 FamGKG verweist.

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