Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

§ 5 FamGKG Lebenspartnerschaftssachen

Gesetzestext

In Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind für 1. Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift die Vorschriften für das Verfahren auf Scheidung der Ehe,

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