Fernunterrichtsschutzgesetz
§ 10 FernUSG Ausschluss abweichender Vereinbarungen
Gesetzestext
Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 10 FernUSG verweist.
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