Fernunterrichtsschutzgesetz

§ 10 FernUSG Ausschluss abweichender Vereinbarungen

Gesetzestext

Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 10 FernUSG verweist.

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