FGO

§ 10 FGO (1) Der Bundesfinanzhof besteht aus dem Präsidenten und aus den

Gesetzestext

Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

(2) Beim Bundesfinanzhof werden Senate gebildet. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 10 FGO verweist.

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