FGO
§ 145 FGO Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn
Gesetzestext
nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
(XXXX) §§ 146 bis 148 (weggefallen)
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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