FGO

§ 25 FGO Die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Richter wird in jedem fünften

Gesetzestext

Jahr durch den Präsidenten des Finanzgerichts aufgestellt. Er soll zuvor die Berufsvertretungen hören. In die Vorschlagsliste soll die doppelte Anzahl der nach § 24 zu wählenden ehrenamtlichen Richter aufgenommen werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 25 FGO verweist.

Im Gesetz benachbart

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