FGO

§ 39 FGO (1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof

Gesetzestext

bestimmt,

1. wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,

2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Finanzgericht für den Rechtsstreit zuständig ist,

3. wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,

4. wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,

5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gegeben ist.

(2) Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befasste Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

============================================================ ZWEITER TEIL - VERFAHREN ============================================================

-------------------------------------------------- Abschnitt I - Klagearten, Klagebefugnis, Klagevoraussetzungen, Klageverzicht --------------------------------------------------

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 39 FGO verweist.

Urteile zu dieser Norm

Entscheidungen der Bundesgerichte, die § 39 FGO im amtlichen Leitsatz auslegen — neueste zuerst.

Im Gesetz benachbart

Rechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.