FGO

§ 57 FGO Beteiligte am Verfahren sind

Gesetzestext

1. der Kläger,

2. der Beklagte,

3. der Beigeladene,

4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 57 FGO verweist.

Im Gesetz benachbart

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