FGO

§ 67 FGO (1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten

Gesetzestext

einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat\*

(3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig anfechtbar.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 67 FGO verweist.

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