FGO

§ 82 FGO Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf

Gesetzestext

die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

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