FGO

§ 94a FGO Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn

Gesetzestext

der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, fünfhundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag eines Beteiligten muß mündlich verhandelt werden. Das Gericht entscheidet über die Klage durch Urteil; § 76 über den Untersuchungsgrundsatz und § 79a Abs. 2, § 90a über den Gerichtsbescheid bleiben unberührt.

-------------------------------------------------- Abschnitt IV - Urteile und andere Entscheidungen --------------------------------------------------

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 94a FGO verweist.

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