FGO

§ 96 FGO (1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis

Gesetzestext

des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 96 FGO verweist.

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