FLERWV

§ 8 FLERWV Antragsfrist

Gesetzestext

Kaufanträge nach § 3 Abs. 1 bis 4 des Ausgleichsleistungsgesetzes sind bis spätestens 31. August 2001 einzureichen (Ausschlußfrist), soweit sich nicht aus § 9 Abs. 2 ein früherer Fristablauf ergibt. Kaufinteressenten, die nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist einen langfristigen Pachtvertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 1 über nach § 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen abschließen, können den Kaufantrag innerhalb eines Jahres nach Beschluss des langfristigen Pachtvertrages stellen.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 8 FLERWV verweist.

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