GASGVV
§ 11 GASGVV Verbrauchsermittlung
Gesetzestext
(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden. (2) Der Grundversorger kann den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln, wenn dies 1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Absatz 1, (3) (weggefallen)
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Verweise in dieser Norm
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