GBO

§ 141 GBO Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Gesetzestext

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über 1. die Einzelheiten der technischen und organisatorischen Anforderungen an die Einrichtung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Grundakte, soweit diese nicht von § 135 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfasst sind,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 141 GBO verweist.

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