GENG

§ 164 GENG Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung

Gesetzestext

§ 53 Abs. 2 Satz 1 in der vom 22. Juli 2017 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. Dezember 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 164 GENG verweist.

Im Gesetz benachbart

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