GENG

§ 170 GENG Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz

Gesetzestext

§ 38 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ist erstmals auf Lageberichte und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt § 38 in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung anwendbar.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 170 GENG verweist.

Im Gesetz benachbart

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