GENG

§ 21 GENG Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben

Gesetzestext

(1) Für das Geschäftsguthaben werden vorbehaltlich des § 21a Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet, auch wenn das Mitglied Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen geleistet hat. (2) Auch können Mitglieder, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet haben, im Falle eines Verlustes andere Mitglieder nicht aus dem Grunde in Anspruch nehmen, dass von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 21 GENG verweist.

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