GENG

§ 3 GENG Firma der Genossenschaft

Gesetzestext

Die Firma der Genossenschaft muss, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "eingetragene Genossenschaft" oder die Abkürzung "eG" enthalten. § 30 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 3 GENG verweist.

Im Gesetz benachbart

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