GENG

§ 6 GENG Mindestinhalt der Satzung

Gesetzestext

Die Satzung muss enthalten: 1. die Firma und den Sitz der Genossenschaft;

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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