GENG

§ 86 GENG Publizität des Genossenschaftsregisters

Gesetzestext

Die Vorschriften in § 29 über das Verhältnis zu dritten Personen finden bezüglich der Liquidatoren Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 86 GENG verweist.

Im Gesetz benachbart

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