Gewerbeordnung
§ 12 GewO Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen
Gesetzestext
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit 1. eines Insolvenzverfahrens,
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