Gewerbeordnung
§ 55a GewO Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
Gesetzestext
(1) Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer 1. gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlaß mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet; (2) Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
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