Gewerbeordnung
§ 56a GewO Wanderlager
Gesetzestext
(1) Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus 1. Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder (2) Der Veranstalter eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde nach Maßgabe des Absatzes 3 anzuzeigen, wenn 1. auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und (3) Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 muss enthalten: 1. den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wanderlagers, (4) Der Veranstalter eines Wanderlagers hat sicherzustellen, dass in der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers folgende Informationen enthalten sind: 1. die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen des Wanderlagers vertrieben wird, (5) Wenn das Wanderlager nach Absatz 2 Satz 1 anzuzeigen ist, so darf es vorbehaltlich des Satzes 2 an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter geleitet werden. Der Veranstalter darf sich durch eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. (6) Es ist verboten, anlässlich eines Wanderlagers im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 folgende Leistungen oder Waren zu vertreiben oder zu vermitteln: 1. Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1, Versicherungsverträge und Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen; (7) Die zuständige Behörde kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn 1. die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde oder
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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