Gewerbeordnung

§ 68a GewO Verabreichen von Getränken und Speisen

Gesetzestext

Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 68a GewO verweist.

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