GEWSTDV

§ 25 GEWSTDV Gewerbesteuererklärung

Gesetzestext

(1) Eine Gewerbesteuererklärung ist abzugeben 1. für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, deren Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum den Betrag von 24 500 Euro überstiegen hat; (2) 1Die Steuererklärung ist spätestens an dem von den obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Zeitpunkt abzugeben. 2Das Recht des Finanzamts, schon vor diesem Zeitpunkt Angaben zu verlangen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, bleibt unberührt.

§§ 26 bis 28 (weggefallen)

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