GEWSTG

§ 14 GEWSTG Festsetzung des Steuermessbetrags

Gesetzestext

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1 Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2 Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3 Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

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