GEWSTG

§ 33 GEWSTG Zerlegung in besonderen Fällen

Gesetzestext

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(1) 1 Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so ist nach einem Maßstab zu zerlegen, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt. 2 In dem Zerlegungsbescheid hat das Finanzamt darauf hinzuweisen, dass bei der Zerlegung Satz 1 angewendet worden ist.

(2) Einigen sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, so ist der Steuermessbetrag nach Maßgabe der Einigung zu zerlegen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 33 GEWSTG verweist.

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