Gerichtskostengesetz

§ 49 GKG Beschlussklagen nach dem Wohnungseigentumsgesetz

Gesetzestext

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 49 GKG verweist.

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